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    Es gibt Clubs die machen es ganz Clever. Die Girls können die Clubadresse als Wohadresse angeben, melden sich mit dieser an und schwupp ist das Problem mit der Versicherung und andere gelöst.


    was ist daran clever? Bei Staatsangehörigen von EU-25 / EFTA funktioniert das ganz legal, weil für sie bereits die vollständige Personenfreizügigkeit gilt.


    Aber Bulgarien und Rumänien gehören noch bis Ende 2016 zu EU-2 (Personenfreizügigkeit mit Beschränkungen) und können deshalb im Kanton Zürich keinen Wohnsitz anmelden. Die Clubadresse bringt für RO und BG Girls in dem Fall nichts.


    Um eine private Gast-Krankenversicherung für die 90 Tage abzuschliessen, brauchen die Girls keine Adresse in der Schweiz.


    Das AWA - Amt für Arbeit und Wirtschaft und die Migrationsämter halten alle Informationen auf ihren Internetseiten zu diesem Thema bereit http://www.awa.zh.ch/internet/…ewilligungen/eu8_eu2.html


    Ps. Der Übergriff passierte im Kt. Zürich und da besteht die Pflicht nun mal nicht. Der Ursprung war eine Misshandlung die in einem Zürcher Club staagefunden hat und Frage der Sicherheit bezog sich auf diesen Fall.


    Falls das Girl wirklich von einem Freier misshandelt wurde, muss normalerweise der Schädiger die Kosten des Spitals tragen. Aber eine Krankenversicherung ist zur Sicherheit immer empfehlenswert und sollte eigentlich obligatorisch sein. Zürich hinkt sehr hinterher im Gegensatz zu anderen Kantonen, wo die Girls nur mit einer in der Schweiz gültigen Krankenversicherung arbeiten dürfen.

    Um den Schutz der Sexarbeterinnen bei Krankheit oder Unfall? Ich habe geschrieben, dass die Sanitas eine Gastversicherung anbietet, aber niemand interessiert das.


    Im Thurgau und Aargau müssen die Sexarbeiterinnen eine für die Schweiz gültige Krankenversicherung haben, das ist gesetzlich vorgegeben und wird vom Migrationsamt geprüft.


    Im Kanton Zürich wo eine Rumänin oder Bulgarin nur 90 Tage im Jahr auf selbständiger Basis arbeiten darf, ist keine Krankenversicherung vorgeschrieben.


    Für sog. Gastversicherungen gibt es Policen von verschiedenen Versicherungsgesellschaften. Diese sind eigentlich für "gelegentliche" Auslandsbesuche für Touristen oder Familienangehörige ausgelegt. Wie es deshalb bei "regelmässigen" Besuchen in der Schweiz zum Zweck hier einer selbständigen Arbeit nachzugehen aussieht, sollte zur Sicherheit vorher abgeklärt werden damit die Versicherung im Leistungsfall die Kosten übernimmt.

    Goon


    sorry Goon, diskutieren wir jetzt darüber wie du das siehst oder wie die Gesetzeslage ist und es in der Praxis gehandhabt wird?


    Entscheidend ist doch die Praxisfähigkeit eines solchen Vertrags. Das ist in meinen Augen ein Versuch, und ich bin sicher, dass sich die Anwälte schon die Hände reiben. Es stellt sich doch die Frage der Motivation für die Angestellten. Als Selbständige trägt sie das finanzielle Risiko selber, als Angestellte nur bedingt.


    Das ist kein Versuch! Denn im Kanton Thurgau müssen die Girls schon seit mindestens 3 Jahren angestellt mit Arbeitsvertrag arbeiten, das ist so vom Migrationsamt vorgegeben (siehe "Zulassung von EU/EFTA-Arbeitskräften im Erotikgewerbe" http://www.migrationsamt.tg.ch…plication/d1768/f1895.cfm
    Also stellt sich wohl kaum die Frage nach der Praxisfähigkeit eines solchen Vertrags. Deine Erwähnung wer das Risiko trägt und Motivation, stimmen ebenso nicht. Denn die Girls werden laut Vertrag auf Prozente entlöhnt, falls du den Arbeitsvertrag gelesen hättest.... (siehe Arbeitsvertrag Punkt 5 - Entlöhung)


    Als Angestellte wird sie Kunden kaum ablehnen können, was ethisch höchst fragwürdig ist. Sie hat viel mehr Pflichten dem Arbeitgeber gegenüber. Hinzu kommen Versicherungsfragen: Lohnfortzahlung im Krankheitsfall etwa.


    Bei deiner Argumentation gehe ich davon aus, dass du den Arbeitsvertrag und die Eräuterungen dazu, nicht gelesen hast oder das alles nicht verstehst? Es steht eindeutig im Arbeitsvertrag unten auf Seite 1 als Grundlage für den Arbeitgeber geschrieben: "Der Arbeitgeber überwacht weder die Tätigkeit der Arbeitnehmerin, noch bestimmt er Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände ihrer Arbeit. Damit verstösst der Abeitgeber nicht gegen die Gesetzesbestimmungen gemäss Artikel 195 Strafgesetzbuch...". Demnach kann das Girl wohl Kunden ablehnen! Und mehr Pflichten als eine selbständige Prostitutierte hat sie auch nicht, ebensowenig existiert eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall!


    Im Thurgau gibts ja keine Grossclubs, so viel ich weiss. Es ist schlicht undenkbar, dass eine Betreiberin eines Salons oder Kleinclubs WGs anstellt. Hände weg, kann man da nur raten.


    Dein Argument "Hände weg" muss belächelt werden und mit deinem Argument "Grossclub" hat das auch überhaupt nichts zu tun. Im Kanton Thurgau muss ausnahmlos jedes Etablissement im Erotikgewerbe die Frauen mit dem vom Migrationsamt online abrufbaren Arbeitsvertrag anstellen, der unterzeichnete Arbeitsvertrag muss beim Migrationsamt eingereicht werden und ist Vorraussetzung für die Erteilung der Arbeitsbewilligung für die Frau. Ohne diesen Arbeitsvertrag - keine Arbeitsbewilligung, so einfach ist das. Egal ob das ein Salon, Kleinclub, Kontaktbar, Saunaclub oder Grossclub ist oder in dem Club 1 Frau oder 100 Frauen arbeiten... das gilt für jedes Etablissement im Erotikgewerbe. Im Thurgau gelten nach Gesetz alle Prostituierte die in einem Etablissement arbeiten als "unselbständige Erotikmasseusen".


    Die meisten WGs wollen möglichst unabhängig sein, viele haben ja Familie und Kinder in einem andern Land und wollen nur ein paar Tage od. Wochen am Stück arbeiten. Das lässt sich nicht mit einem Anstellungsvertrag vereinbaren.


    Trotz Anstellung mit Arbeitsvertrag im Kanton Thurgau werden von den Girls nicht die Rechte beschnitten. Die Girls sind genauso "unabhängig" wie im Kanton Zürich wo sie nur auf selbständiger Basis arbeiten dürfen. Du musst lediglich die Dokumente vom Migrationsamt mal ein paar Minuten lang durchlesen, daraus wird dir das schnell deutlich. Wie bereits erwähnt, ist das eine steuerliche und arbeitsbewilligungs-rechtliche Geschichte, die keine nachteiligen Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der Girls hat.

    Der wichtigste Grund, weshalb die Frauen selbstständig erwerbend sind ist der, dass es das Gesetz so vorschreibt. Und diese Vorschrift hatte ursprünglich den Zweck, die Frauen vor Ausbeutung zu schützen. So heisst es in Artikel 195 StGB Abs. 3.


    Leider ist dieses Gesetz ein reiner Papiertiger, denn de facto sind die Frauen Angestellte mit allen Nachteilen, welche eine Anstellung hat, gekoppelt mit den Nachteilen der Selbstständigkeit aber ohne deren Vorteile.


    Bukowski2 hat vollkommen Recht.


    Ob selbständig oder unselbständig hat ausschliesslich steuerliche und arbeitsbewilligungs-rechtliche Gründe. Also ein reiner Papiertiger und nicht zum Schutz der Frauen gedacht! Denn im Kanton Thurgau müssen die Prostituierten in den Clubs unselbständig mit Arbeitsvertrag arbeiten und im Kanton Zürich müssen sie selbständig arbeiten. Aber in beiden Kantonen ergeben sich im Endeffekt keine Unterschiede bei den Rechten und Pflichten für die Prostituierten bei der Ausübung ihrer Arbeit und das ist der beste Beweis dafür, dass es völlig egal ist ob eine Prostituierte selbständig oder unselbständig in einem Puff arbeitet und die Gesetze reine Papiertiger sind. Das Problem von Goon ist, dass er logisch denkt ;) und nicht glauben will, dass die Arbeitsgesetze aus der "normalen Welt" nicht auf Prostituierte anwendbar sind.


    Was ist der Unterschied?
    Im Kanton Thurgau wo die Frauen nur unselbständig arbeiten dürfen, kassiert der Kanton pro Frau und Monat ca. 1'000 (auch AHV, SV, Steuern usw). Im Kanton Zürich wo die Prostituierten aus dem Ausland nur selbständig arbeiten dürfen für 90 Tage im Jahr, geht der Kanton und Bund leer aus.


    Kaum ein WG würde sich anstellen lassen...


    Das du mit deiner Annahme falsch liegst, siehst du an dem gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsvertrag für Erotikmasseusen vom Kanton Thurgau:
    http://www.migrationsamt.tg.ch…plication/d1768/f1895.cfm
    (ganz unten auf der Seite sind die Formulare)