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AO durch Stealthing bei Prostituierten: Ist das heimliche Abziehen des Kondoms strafbar?
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Antworten
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Kondom abziehen während der Penetration (stealthing, egal ob vaginal oder anal) ist eine Sexualstraftat, und sollte gemeldet / geahndet werden. Egal, wie, wann, wo ... Da muss auch ein Club sich mehr drum kümmern. Aber ja, das liebe Geld ...
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Heimliches Kondomabziehen im Club: Meldepflicht, Busse und lebenslanges Hausverbot
Ich denke, dass das heimliche Abziehen des Kondoms und das anschliessende AO-Eindringen in eine Prostituierte in den Clubs in der Praxis als Kavaliersdelikt behandelt wird.
Grundsätzlich sollte es in der Verantwortung der Clubs liegen. Die Girls müssen das bei der Rezeption anzeigen (MÜSSEN), danach Busse (für STD) und Hausverbot auf ewig.
Das wäre die Lösung.
Die Realität ist, dass die Girls sowas wegschweigen und der Freier als zahlender Kunde einfach weitermacht.
Das spricht sich unter den Girls rum, ich weiss. Aber neue und unerfahrene Girls, die Geld brauchen, sind halt trotzdem ein wenig blauäugig.
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Stealthing ist kein Kavaliersdelikt!
Jeder, der das praktiziert, gehört strafrechtlich verfolgt; denn es gilt als Sexualstraftat!
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Stealthing bei Prostituierten ist kein harmloser Trick und kein Kavaliersdelikt. Wer ein Kondom während des Geschlechtsverkehrs heimlich abzieht oder beschädigt und anschliessend ohne Einwilligung AO weitermacht, überschreitet bewusst eine eindeutig gesetzte Grenze. Die Zustimmung zu geschütztem Sex ist keine Zustimmung zu ungeschütztem Sex.
Ausgangspunkt dieser Diskussion ist die Schilderung vom Arzt Don Phallo, wonach angeblich mehr als die Hälfte der Freier nach AO fragt und manche Männer das Kondom sogar heimlich entfernen würden. Der beschriebene Vorgang ist jedoch eindeutig: Das Kondom wird in einer Stellung abgezogen, in der die Prostituierte die Manipulation nicht sofort sehen kann. Anschliessend dringt der Freier ohne Schutz weiter in sie ein.
AO durch Stealthing: Geschützter Sex wird ohne Einwilligung zu ungeschütztem Sex
Viele Täter scheinen zu glauben, es sei weniger schwerwiegend, solange die Frau das heimliche Abziehen des Kondoms nicht sofort bemerkt. Genau diese Heimlichkeit macht das Vorgehen jedoch besonders perfide. Die Prostituierte hat nur dem Geschlechtsverkehr mit Kondom zugestimmt. Mit dem heimlichen Entfernen des Kondoms endet diese Einwilligung.
Die Doggy-Stellung ist kein rechtsfreier Raum
Dass eine Prostituierte den Vorgang in der Doggy-Stellung möglicherweise nicht sehen kann, gibt dem Freier keine zusätzliche Freiheit. Im Gegenteil: Wer genau diese Position ausnutzt, um das Kondom unbemerkt abzuziehen, handelt nicht aufgrund eines Missverständnisses, sondern täuscht die Frau gezielt über die Art des weiteren Geschlechtsverkehrs.
Ein zuvor vereinbarter sexueller Kontakt bleibt nicht automatisch einvernehmlich, wenn der Freier die Bedingungen währenddessen eigenmächtig verändert. Das gilt für AO ebenso wie für Analsex, Gewalt, Filmaufnahmen oder andere Praktiken, denen die Frau nicht zugestimmt hat.
Bezahlung ist keine Blankovollmacht für den Freier
Auch eine Prostituierte entscheidet selbst, welche sexuellen Dienstleistungen sie anbietet, welche Praktiken sie ablehnt und ob Geschlechtsverkehr ausschliesslich mit Kondom stattfindet. Der vereinbarte Preis hebt diese Grenzen nicht auf.
Wer unbedingt AO-Sex möchte, darf eine Frau danach fragen. Sie darf ablehnen. Nach einer Ablehnung bleiben nur zwei Möglichkeiten: geschützten Sex akzeptieren oder auf den Geschlechtsverkehr verzichten. Das heimliche Abziehen des Kondoms ist keine dritte Möglichkeit.
Stealthing in der Schweiz: Seit dem 1. Juli 2024 strafbar
In der Schweiz gilt seit dem 1. Juli 2024 das revidierte Sexualstrafrecht nach dem Grundsatz «Nein heisst Nein». Sexuelle Handlungen können strafbar sein, wenn sie gegen den erkennbaren Willen einer Person vorgenommen werden. Nach der ausdrücklichen Einordnung des Bundes betrifft die neue Rechtslage auch Stealthing, also das heimliche Entfernen oder Weglassen des Kondoms bei einem ansonsten vereinbarten sexuellen Kontakt.
Je nach konkretem Sachverhalt kann eine Einordnung als sexueller Übergriff nach Artikel 189 oder als Vergewaltigung nach Artikel 190 des Schweizerischen Strafgesetzbuches infrage kommen. Entscheidend sind der erkennbare Wille der betroffenen Person, die konkrete sexuelle Handlung und die Umstände des Einzelfalls.
Ältere Schweizer Urteile betreffen die frühere Rechtslage
Das Schweizer Bundesgericht hatte 2022 einen Stealthing-Fall noch nach dem damals geltenden Sexualstrafrecht beurteilt. Es hielt bereits fest, dass der nach dem heimlichen Abziehen des Kondoms fortgesetzte ungeschützte Geschlechtsverkehr nicht mehr einvernehmlich war. Eine Verurteilung wegen Schändung scheiterte damals jedoch an den Voraussetzungen des alten Straftatbestands.
Dieser ältere Freispruch darf daher nicht als Freibrief missverstanden werden. Mit der Reform des Sexualstrafrechts wurde die Rechtslage zum 1. Juli 2024 wesentlich verändert. Die zuständigen Kommissionen des Schweizer Parlaments gehen ausdrücklich davon aus, dass Stealthing seit dieser Revision strafbar ist.
Stealthing in Deutschland: Sexueller Übergriff nach § 177 StGB
Auch in Deutschland kann das heimliche Abziehen des Kondoms als sexueller Übergriff nach § 177 StGB strafbar sein. Der deutsche Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Geschlechtsverkehr mit Kondom und Geschlechtsverkehr ohne Kondom rechtlich unterschiedliche sexuelle Handlungen sind.
Hat eine Person erkennbar nur dem Geschlechtsverkehr mit Kondom zugestimmt, geschieht die anschliessende Penetration ohne Kondom gegen ihren erkennbaren Willen. Bei einem Eindringen in den Körper kann je nach Sachverhalt zudem das Regelbeispiel einer Vergewaltigung erfüllt sein. Die genaue rechtliche Bewertung und das Strafmass hängen vom jeweiligen Einzelfall ab.
Das sexuelle Selbstbestimmungsrecht gilt uneingeschränkt für Prostituierte
Der Bundesgerichtshof hat ebenfalls ausdrücklich hervorgehoben, dass Prostituierte denselben uneingeschränkten Schutz ihrer sexuellen Selbstbestimmung besitzen wie jede andere Person. Eine Bezahlung, vorherige Absprache oder grundsätzliche Zustimmung zu sexuellen Dienstleistungen schwächt diesen Schutz nicht ab.
Fazit: AO ohne Einwilligung ist kein Trick, sondern ein sexueller Übergriff
Wer einer Prostituierten heimlich das Kondom entzieht und anschliessend AO weitermacht, nimmt ihr bewusst die Entscheidung über ihren eigenen Körper. Die Frau wird dem Risiko einer Schwangerschaft, einer Infektion und weiterer gesundheitlicher oder psychischer Folgen ausgesetzt, ohne diesem Risiko zugestimmt zu haben.
Daran ändert weder die gebuchte Dienstleistung noch die Stellung beim Sex etwas. Ein Kondom heimlich abzuziehen und ohne Einwilligung ungeschützt weiterzumachen, ist kein cleverer Trick. Es ist ein gezielter Bruch der sexuellen Vereinbarung und kann in der Schweiz wie auch in Deutschland strafrechtliche Konsequenzen haben.
Rechtliche Quellen zu Stealthing in der Schweiz und Deutschland
Schweizer Bundesrat: Neues Sexualstrafrecht und Stealthing seit dem 1. Juli 2024
Deutschland: § 177 StGB zu sexuellem Übergriff, sexueller Nötigung und Vergewaltigung
Bundesgerichtshof: Stealthing bei Geschlechtsverkehr gegen den erkennbaren Willen
Habe ich auch so ähnlich gehört. Es sind über 50% der Freier, die nach AO fragen !!
Manche machen es auch ohne zu fragen.
Doggy, Girl sieht nichts, Kondom wegreissen, einlochen.

Don Phallo

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Aktualisierung des Themenüberblicks
Dieser Themenüberblick wird bei passenden neuen Diskussionen und Erfahrungsberichten zu Stealthing, AO ohne Einwilligung, Safer Sex und Geschlechtskrankheiten laufend ergänzt.
Zuletzt aktualisiert am 27. Juli 2026.
























