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Neue Gesetze - neue Girls !

  • Antworten
    • "Selbständig ein Gewerbe betreiben" - das ist für Pay6 ideal....

      Wichtige Inhalte des Freizügigkeitsabkommens:
      Ziel des Freizügigkeitsabkommens ist es, Niederlassungsfreiheit für EU-Bürger in der Schweiz und für Schweizer in der EU herzustellen. Ferner sollen für die EU-Bürger in der Schweiz die gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer ermöglicht werden (Nichtdiskriminierung). Gleiches gilt umgekehrt für Schweizer, die in die EU einreisen oder sich dort aufhalten. EU-Bürger geniessen mit Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens nach dessen Massgabe (s.u.) in der Schweiz u.a. folgende Rechte:


      · Geographische und berufliche Mobilität (d.h. Niederlassung sowie Wohnort-, Arbeitsort- und Stellenwechsel sind ohne weiteres möglich)
      · Gleiche Arbeitsbedingungen
      · Koordinierten Versicherungsschutz
      · Gleichbehandlung in Steuersachen
      · Selbständig ein Gewerbe zu betreiben
      · Anerkennung von Diplomen im Hinblick auf die Zulassung zu einer reglementierten Erwerbstätigkeit
      · Familiennachzug
      · Erwerbstätigkeit der Familienangehörigen
      · Aufenthalt, auch nach Ende der Erwerbstätigkeit
      · Immobilienerwerb unter gewissen Bedingungen


      Voraussetzung ist, dass sie über einen gültigen Arbeitsvertrag verfügen, selbstständig erwerbend sind oder - bei Nichterwerbstätigen - ausreichende finanzielle Mittel nachweisen können und umfassend krankenversichert sind.


      Staatsangehörige der Schweiz und der EU-Staaten erhalten das Recht, Arbeitsplatz bzw. Aufenthaltsort innerhalb der Staatsgebiete der Vertragsparteien frei zu wählen. Ergänzt wird die Personenfreizügigkeit durch die gegenseitige Anerkennung der Berufsdiplome und die Koordinierung der nationalen Sozialversicherungssysteme.

      • das ist mal wieder typisch schweizer staat:wütend: noch mehr verwirrende gesetzte die niemand braucht.
        sollen sie doch gleich eine gesetz gutheissen indem man zuerst eine wochenlange prüfung machen muss damit man ein bordell betreten darf!


        oder brauche ich eine fickausweis damit ich in einen sauna-club darf oder was?!?.....:langweilig:


        test da prüfung dort, und immer werden noch höhere prüfungsgebühren verlangt....:confused:

        • Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
          Vollständige Personenfreizügigkeit für Staatsangehörige der EU-8

          Bern. Ab 1. Mai 2011 kommen die Staatsangehörigen der EU-8 erstmals in den Genuss der vollständigen Personenfreizügigkeit. Der Bundesrat hat heute die Teilrevision der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (VEP) gutgeheissen.

          Am 1. April 2006 wurde das Freizügigkeitsabkommen (FZA) auf die Staaten ausgedehnt, die der EU 2004 beigetreten waren, also auf die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik (EU-8). Am 1. Juni 2009 wurde das FZA auf die Staaten ausgedehnt, die der EU 2007 beigetreten waren, also auf Bulgarien und Rumänien (EU-2).
          Ab dem 1. Mai 2011 beginnt eine neue Phase bei der schrittweisen Einführung des freien Personenverkehrs. Zu jenem Zeitpunkt läuft die Übergangsfrist gegenüber den EU-8-Staaten ab, während welcher die Schweiz nationale Beschränkungen in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt für unselbstständig Erwerbstätige (Kontingente, Inländervorrang, Kontrolle der Arbeits- und Lohnbedingungen) sowie die grenzüberschreitende Dienstleistungerbringung in vier spezifischen Erwerbsbereichen aufrechterhalten konnte. Arbeitskräfte aus den Staaten der EU-8 kommen gemäss dem Protokoll vom 27. Oktober 2004 über die Ausdehnung des FZA auf die EU-8 (Protokoll I FZA) erstmals in den Genuss der vollständigen Personenfreizügigkeit.
          In Anbetracht der Tatsache, dass die Schutzklausel noch bis spätestens am 31. Mai 2014 anwendbar ist, steht der Schweiz immer noch die Möglichkeit offen, die Anzahl neuer Aufenthaltsbewilligungen einer bestimmten Kategorie bis zu jenem Datum zu beschränken, sofern die Anforderungen dieser Klausel erfüllt sind. Dementsprechend könnte die Schweiz bei einem starken Anstieg der Zuwanderung von Arbeitskräften – allerdings frühestens am 1. Mai 2012 – wieder Kontingente für Staatsangehörige der EU-8 einführen.
          Die Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten der EU, d. h. Bulgariens und Rumäniens (EU-2), sind von diesen Änderungen nicht betroffen; für sie gelten die Übergangsbestimmungen weiterhin. Davon ausgenommen sind die Selbstständigerwerbenden, die ab 1. Juni 2011 gemäss dem Protokoll vom 27. Mai 2008 über die Ausdehnung des FZA auf Bulgarien und Rumänien (Protokoll II FZA) in den Genuss einer Liberalisierung kommen.