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Wegweisendes Urteil zu Sexarbeit in Schweiz

  • Antworten
    • Bei 5.4 Mio. stimmberechtigten Schweizern, ca. 25’000 aktiven Sexarbeiterinnen und 246 Mitgliedern im National- und Ständerat, sollte mindestens ein Mitglied der Nationalversammlung eine Sexarbeiterin sein! Ich bin für eine Strikte Quote diesbezüglich. Ich glaube unser Freund Berlusconi wäre sicher auch dafür... ^^


      Am besten wäre dieses Nationalrats-WG gleich auch noch Bundesrätin! Dann müsste man nicht mehr über Clubschliessungen wärend der Coronazeit diskutieren und in Friedenszeiten wäre die Stellung aller WGs bestimmt auch deutlich gestärkt. :)

      Das stimmt Administrator ! Damals hatten definitiv die Männer die Hosen an. Aber vielleicht hatten schon damals die einen oder andere Frauen bestimmt, welche Hosen ihre Göttergatten zu tragen haben.


      Ausserdem: Die älteste Demokratie der Welt sind die USA.

      • Das Wegweisende an diesem Urteil ist, dass Sexarbeit nicht mehr als sittenwidrig gilt.

        Das ist ein längst fälliges Umdenken.

        Muss für die Feministinnen und Prostitutionsgegnerinnen ein harter Schlag sein...

        So das Narrativ:

        "Frauen haben in der Schweiz in der Scheune zu warten"


        Lieber Don Phallo , das mit dem "längst fälligen Umdenken" ist in der Schweiz traditionell verwurzelt und eine Schande. Bis 1971 waren Frauen in der Schweiz politisch völlig rechtlos. Erst am 7. Februar 1971 erhielten auch die Schweizerinnen das Stimmrecht auf Bundesebene – 78 Jahre nach Neuseeland, 41 Jahre nach der Türkei, 26 Jahre nach Togo. Die Schweiz nimmt gern für sich in Anspruch, die "älteste Demokratie der Welt" zu sein. Wieso war ausgerechnet diese Urdemokratie so lange undemokratisch und schloss die halbe Bevölkerung von Wahlen aus? Und erst 1988 kam es in der Schweiz zur zivilrechtlichen Gleichberechtigung. Davor war die Ehe eine Art Leibeigenschaft: Ohne Zustimmung des Ehemannes durften verheiratete Frauen weder arbeiten noch größere Anschaffungen tätigen oder über ihren Wohnort entscheiden. Ähnlich wie im tiefsten Islam. Selbst bis Ende der Siebziger Jahre wurden Hunderttausende verarmte Schweizer Kinder als "Kinder-Sklävli" wie Vieh auf Kindermärkten in der Schweiz gehandelt und versteigert.

        • Bei 5.4 Mio. stimmberechtigten Schweizern, ca. 25’000 aktiven Sexarbeiterinnen und 246 Mitgliedern im National- und Ständerat, sollte mindestens ein Mitglied der Nationalversammlung eine Sexarbeiterin sein! Ich bin für eine Strikte Quote diesbezüglich. Ich glaube unser Freund Berlusconi wäre sicher auch dafür... ^^


          Am besten wäre dieses Nationalrats-WG gleich auch noch Bundesrätin! Dann müsste man nicht mehr über Clubschliessungen wärend der Coronazeit diskutieren und in Friedenszeiten wäre die Stellung aller WGs bestimmt auch deutlich gestärkt. :)

          • Wegweisendes Urteil:

            Wer Sexarbeit in Anspruch nimmt, muss zahlen


            Bundesgericht verurteilt Freier


            Prostitution gilt in der Schweiz nicht mehr als sittenwidrig. Das hat das Bundesgericht entschieden. Die Lage der Sexarbeitenden wird sich nun verbessern.


            Das Bundesgericht hat die Verurteilung eines Mannes wegen Betrugs bestätigt, der eine Frau um das Entgelt für eine sexuelle Dienstleistung brachte. Entgegen der Ansicht des Verurteilten, ist der Anspruch auf Bezahlung für Sexarbeit strafrechtlich geschützt.

            Im konkreten Fall hatte der Mann 2016 in einem Internet-Inserat jungen Frauen einen Verdienst von 2000 Franken in Aussicht gestellt. Eine Interessentin meldete sich. Es wurde vereinbart, dass sie für 2000 Franken eine Nacht mit dem Mann verbringen würde – inklusive sexueller Dienste.

            Auf der Fahrt zum Hotel verlangte die Frau eine vorgängige Bezahlung. Wegen des Auftretens des Mannes und seiner Zusicherung, das Geld bei sich zu haben, liess sich die Frau auf eine nachträgliche Bezahlung ein. Dazu kam es nicht. Der Mann verliess das Hotelzimmer nach zweimaligem Geschlechtsverkehr ohne dafür zu bezahlen.

            Nicht sittenwidrig

            Alle gerichtlichen Instanzen, vom Kreisgericht St. Gallen bis vorliegend zum Bundesgericht, kommen zum Schluss, dass dieses Vorgehen als Betrug zu qualifizieren ist. Der nun verurteilte Mann machte vor Bundesgericht geltend, dass der Prostitutionsvertrag sittenwidrig und damit kein rechtlich geschützter Anspruch auf ein Entgelt für die Sexarbeit bestehe.

            Dieser Argumentation folgt das Bundesgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Entscheid nicht. Das Erwerbseinkommen einer Prostituierten sei rechtmässig anerkannt. Es werde auch rechtlich in verschiedenen Bereichen erfasst. So unterliege die Prostitution der Einkommens- und Vermögenssteuer sowie der AHV.

            Die Prostitution sei eine zulässige Tätigkeit, die auch unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Wirtschaftsfreiheit stehe. Gesamthaft betrachtet dürfe deshalb davon ausgegangen werden, dass die Dienstleistung einer sich prostituierenden Person in der Rechtsordnung zumindest teilweise ein Vermögenswert beigemessen werde.

            Ein Vertrag über die entgeltliche Erbringung einer sexuellen Dienstleistung widerspricht gemäss Bundesgericht somit nicht in jeder Hinsicht ethischen Prinzipien und Wertmassstäben.

            Procore: «Absurde Ungerechtigkeit»

            Das nationale Netzwerk zur Verteidigung der Interessen von Sexarbeitenden (Procore) äusserte sich in einer Mitteilung erfreut über das Urteil. Damit seien vertragliche Abmachungen zwischen Sexarbeitenden und der Kundschaft zulässig und Sexarbeitende könnten in Zukunft vor Gericht ein nicht bezahltes Honorar einklagen.

            Es sei eine «absurde Ungerechtigkeit» gewesen, dass Abmachungen über die Bezahlung in der Sexarbeit als sittenwidrig eingestuft worden seien, in allen anderen Rechtsgebieten jedoch für die Sexarbeit kein sittlicher Makel galt. Jetzt werde die generelle Sittenwidrigkeit «endlich auch vom Bundesgericht» explizit verneint und mit veralteten Moralvorstellungen aufgeräumt.

            Das Bundesgericht hat vorliegend auch den für den Straftatbestand des Betrugs notwendigen Aspekt der Arglist bejaht. Der Frau könne kein leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden. Sie sei zwar in gewissem Masse leichtgläubig gewesen. Dies führe aber nicht zwingend zur Straflosigkeit des Täters.

            (Urteil 6B_572/2020 vom 8.1.2021)

            sda/nlu


            Quelle