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Härtere Strafe für Vergewaltiger

  • Antworten
    • .....
      ...Verdreht da eine Zeitung wieder mal Tatsachen?
      Sensationsgeilen Journalisten und ihr Übermut sind ja allgemein bekannt. Ich hoffe jetzt einfach mal, dass dies nicht der Fall ist, bin mir aber bewusst, dass ich mich hier durchaus auf Glatteis begebe. :schock: ...
      .....


      @ Kaos


      Ich glaube, wir hier im Forum sollten uns an die vorliegenden und uns bekannten Tatsachen halten! Der von mir am 11. Juni zitierte Artikel der AZ enthält die Begründung eines Bundesgerichtsurteils, wie sie von der Schweizerischen Depeschenagentur (SDA) veröffentlicht wurde.


      Die Waadtländer Justiz verurteilte den Täter wegen mehrfacher Vergewaltigung, begangen zwischen 1997 und 2006. Das Strafmass wurde von der Waadtländer Staatsanwaltschaft als zu milde burteilt und sie appellierte an das Bundesgericht. Das Bundesgericht hatte demnach nicht zu entscheiden, ob der Täter zu Recht wegen Vergewaltigung zu verurteilen ist, sondern ob es rechtens ist, dass ein milderes Strafmass angewendet werden darf, nur weil die Opfer Prostituierte waren. Die Tat "mehrfache Vergewaltigung" stand gar nicht zur Debatte, diese hat die Vorinstanz abgeurteilt.


      Es ist also nicht der Täter (mit seinem Verteidiger), der das Urteil wegen mehrfacher Vergewaltigung angefochten hat. Man kann deshalb davon ausgehen, dass der Täter zu Recht wegen mehrfacher Vergewaltigung, begangen zwischen 1997 und 2006, verurteilt wurde.


      Deshalb Kaos sehe ich in diesem Fall weder

      Zitat von Kaos

      eine Zeitung, welche Tatsachen verdreht noch sensationsgeile und übermütige Journalisten.

      • Meine meinung hierzu ist ganz klar und eindeutig:
        Dass die Opfer Prostituierte waren, berechtigt in keinster weise zu einem milden Urteil! Absolute Frechheit!

        Allerdings hat mich Galeottos Kommentar doch etwas nachdenklich gemacht und dafür gesorgt, dass ich den Eingangspost nochmals genauer durchgelesen habe. :smile:

        Verdreht da eine Zeitung wieder mal Tatsachen?
        Sensationsgeilen Journalisten und ihr Übermut sind ja allgemein bekannt. Ich hoffe jetzt einfach mal, dass dies nicht der Fall ist, bin mir aber bewusst, dass ich mich hier durchaus auf Glatteis begebe. :schock:


        Zudem: Macht so eine spezielle Situation einen Unterschied?

        Zitat

        während der Aktivität und Arbeitszeit einer Prostituierten - , die Grenzen von Vergewaltigung und deal nicht immer klar zu ziehen und zu rekonstruieren sind.

        Das ist durchaus ein schwer von der Hand zu weisendes Argument.

        Falls es also während der Arbeitszeit passiert ist, so wäre die Sache wirklich etwas heikel. Vor allem, weil ja auch noch zu lesen ist:

        Zitat

        Zu Unrecht sei zudem zugunsten des Täters berücksichtigt worden, dass er die Frauen nicht geschlagen oder bedroht habe.


        Das würde eigentlich darauf hindeuten, dass es kaum zu einer nachweisbaren Auseinandersetzung gekommen war.
        In dem Fall müsste wohl wirklich das Motto „in dubio pro reo“ geltend gemacht werden.
        Ich frage mich an der Stelle allerdings, wie sich ein WG vor einem solchen Übergriff während der Arbeit überhaupt schützen kann... :schock:

        Wie dem auch sei. Der letzte Abschnitt hat mich doch wieder zu meiner ursprünglichen Meinung zu dem Fall zurückgebracht.

        Zitat

        Im Übrigen habe der Täter auch nicht die geringste Reue gezeigt.


        Was ja eigentlich bedeuten müsste, dass er seine Tat eingesteht, sich aber ihrer Unrechtmässigkeit nicht klar bewusst ist.
        Ansonsten hätte eigentlich etwas im sinne von: "... beteuert weiterhin seine Unschuld ... " stehen müssen.



        • Freut mich, dass mein Beitrag genau das erreicht hat, was er wollte (wie ich das meist anstrebe), nämlich zum Denken Anstoss geben, und hier im speziellen, zu bedenken, dass man Zeitungsberichte nicht einfach im Stil von Blick am Abend am Feierabend "fressen" soll und ruhig auch mal kritisch etwas hinterfragen darf.
          Was Du schreibst, lieber Nippellecker, dass eine Vergewaltigung an einer Hure eine ungehörige und schwer zu bestrafende Straftat ist und nicht anders behandelt werden darf als eine Vergewaltigung an x einer anderen Person also nicht WG ist, ja da rennst Du mir ja weit offene Türen ein, habe auch nichts anderes gesagt in meinem post.
          Einzig habe ich zu bedenken gegeben, dass in der Prostitution - und ich halte klar fest während der Aktivität und Arbeitszeit einer Prostituierten - , die Grenzen von Vergewaltigung und deal nicht immer klar zu ziehen und zu rekonstruieren sind. Das habe ich gesagt nicht mehr und nicht weniger.

          Wenn es sich um die Freizeit, das private Leben einer Prostituierten geht - und diesen Aspekt der Freizeit, des Privatlebens eines Wgs, hast du, Nippellecker, hier nun erstmals in Spiel gebracht - dann ist doch völlig klar, dass da überhaupt kein Unterschied besteht kann und darf zwischen einer Prostituierten oder x einer anderen sich nicht prostituierenden Frau. Wem das nicht klar in der Birne wäre, dem wäre nun wirklich nicht zu helfen oder er hätte eine vernebelte kranke Wahrnehmung der Realität.

          Mit diesem statement liegt auch meine Antwort zu Jupiters letztem post auf der Hand. Wenn nachgewiesen ist, dass der Täter seine Handlung oder Handlungen während der Freizeit eines Wgs im privaten Umfeld und nicht im Zusammenhang mit einem Prostitutionsdeal begangen hat und er zudem notorisch solche Handlungen begangen hat, ja dann ist auch klar, dass ihn das Gesetz mit voller Härte und ohne Umschweife treffen sollte.

          Das einfach als statement für Dich, Nippellecker, damit nicht der Eindruck entstände, Galeotto sei allmählich durch seine Abstinenz in der Prostitution von allen guten Geistern verlassen...
          Mein Votum war einfach darauf ausgelegt, zu bedenken, dass nackte Buchstaben in einer Zeitung - sprich Zeitungsberichte und überhaupt Kolportationen - mit der nötigen Vorsicht zu lesen sind und man gut daran tut, dies kritisch zu tun. Nicht mehr und nicht weniger.

          Galeotto:rolleyes:

          • Wenn Chaos schreibt: Prostitution ist und bleibt eine Tat die nicht ungestraft bleiben darf.
            glaube ich persönlich an "menschliches Versagen" - er wollte "Vergewaltigung...." schreiben, und ich glaube nicht an böswillige Verunglimpfung von Paysex, aber wer weiss schon wirklich, was in einem Menschen vorgeht.... :smile:


            Lieber beat-privat ich habe mich für meinen tipppfehler und wortverwechlser entschuldigt. Passiert mir öfter da ich mehrere Tabs offen habe und somit zu viel quer lese.

            Lebe HEUTE, denn nur das Heute kannst du beeinflussen, nur im Jetzt kannst du leben!
            Das Gestern ist vorbei... das Morgen ist ungewiss und alles Planen und Bangen nützt nur so viel, als dass es dich hindert, das JETZT zu geniessen...

            • "Vergewaltigung" ist wohl das einzige Delikt im Strafgesetz, wo der "Wille" eines Menschen., bzw. "Nicht-Wille" entscheidet über "normaler GV" oder "Vergewaltigung".


              Wir können hier nur Straf-Theorien oder Gerechtigkeits-Philosophien entwickeln.


              Es bleibt den Richtern vorbehalten, den Sachverhalt zu klären, Glaubwürdigkeit etc. zu beurteilen.


              Zentral muss folgendes beachtet werden:
              Der "Schaden" darf nicht im Zentrum stehen! Man darf nicht sagen: "Für sie als Prostituierte ist es nicht so schlimm." oder: "Sie macht ja mit jedem Sex, nur diesmal wurde sie nicht bezahlt."


              Jede Tat muss aus der Sicht des Täters bestraft werden.
              Es ist total verschieden, ob ein Mann im Eifer des Gefechts die Frau küsst, obwohl sie sagte, das mache sie nicht - oder ob der Mann sagt: "Mit so einer kann ich doch machen, was ich will. Die macht es ja mit jedem."


              Strafjustiz ist keine Mathematik, und deshalb fliesst immer menschliche Beurteilung ein, was in Richtung zu mild oder zu streng gehen kann. Die Richter müssen die Tat beurteilen, und das geht von "Zwischenmenschlichem Versagen" bis zu "Böswilliger Schädigung".


              Wenn Chaos schreibt: Prostitution ist und bleibt eine Tat die nicht ungestraft bleiben darf.
              glaube ich persönlich an "menschliches Versagen" - er wollte "Vergewaltigung...." schreiben, und ich glaube nicht an böswillige Verunglimpfung von Paysex, aber wer weiss schon wirklich, was in einem Menschen vorgeht.... :smile:

              Gruss von Beat
              Der Weise wandelt sich von "gescheit" zu "gescheiter". Der Narr geht noch weiter... bis "gescheitert" .


              Das ist der kleine Unterschied

              • ch@os
                Ich nehme an, du meinst "Vergewaltigung".... und nicht Prostitution!


                Da hast Du natürlich recht, man o man ich und meine vertipper sprich Wort verwechsler

                Lebe HEUTE, denn nur das Heute kannst du beeinflussen, nur im Jetzt kannst du leben!
                Das Gestern ist vorbei... das Morgen ist ungewiss und alles Planen und Bangen nützt nur so viel, als dass es dich hindert, das JETZT zu geniessen...

                • .....
                  Nun ja, so einfach lässt sich so ein Problem nicht über einen Leisten ziehen. Dass sich da das Bundesgericht im beschriebenen Fall eingeschaltet hat, kann man nachvollziehen, was wir hier als 6profi Leser nicht nachvollziehen können, was im betreffenden Fall denn tatsächlich vorgefallen ist. ...
                  .....


                  Lieber Galeotto


                  Es gibt noch eine andere Sichtweise:


                  Was, wenn der Täter gar kein Kunde der Prostituierten war, sondern einfach ein Kerl, der sich herausnimmt, dass eine solche Frau einfach vergewaltigt werden kann, nach dem Motto "ist ja eh eine Hure"? Das Ganze könnte sich doch auch so abgespielt haben! Im Bericht gibt es keinen Hinweis, dass die Vergewaltigung während der Ausübung der Prostitutions-Tätigkeit geschehen ist.


                  Vom Ursprungsprozess im Kanton VD haben wir keine Kenntnis. Aber immerhin wurde der Täter wegen mehrfacher Vergewaltigung verurteilt. Wir müssen davon ausgehen, dass bestimmt detailliert untersucht wurde, unter welchen Umständen die Tat begangen wurde. Der Täter hat nicht gegen das Urteil rekuriert - also muss man fast annehmen, dass der Tatbestand unbestritten war. Einzig das Strafmass stand beim Bundesgericht - nach einem Rekurs der Staatsanwaltschaft - zur Diskussion (das Bundesgericht hat sich nicht selbst eingeschaltet). Und hier wurde beurteilt, ob denn das Strafmass einer Vergewaltigung vom Beruf eines Opfers abhängen darf.


                  Ich habe den Fall aus dieser Optik betrachtet.

                  • lieber Galeotto

                    das ist jetzt das erste mal seit ich hier bin, das ich dir widersprechen muss. :wütend:
                    Eine Vergewaltigung ist eine sehr schwere Straftat, auch wenn das Opfer eine Hure ist.Dabei sind die Gründe scheissegal ob er während ihre Arbeitzeit abgelehnt wurde, oder sich die Tat in ihrer Freizeit zugetragen hat.

                    Wenn Du den Sex mit Huren mit Vergewaltigung gleichstellst,dann solltest du auch in den privaten Bereich sehen, und jedwede sexuelle Tat die durch Geschenke oder ähnliches beglichen genauso ansehen.

                    Muss die Hure jetzt evt noch mit einer Anzeige von der Steuerbehörde rechnen. :confused:

                    • Prostitution ist und bleibt eine Tat die nicht ungestraft bleiben darf. Ob nun privat oder im Pay6 Bereich ist egal, wobei es aber im Pay6 Bereich sehr komisch zu her gehen kann.

                      Lebe HEUTE, denn nur das Heute kannst du beeinflussen, nur im Jetzt kannst du leben!
                      Das Gestern ist vorbei... das Morgen ist ungewiss und alles Planen und Bangen nützt nur so viel, als dass es dich hindert, das JETZT zu geniessen...

                      • Dass die Opfer Prostituierte waren, berechtigt zu keinem milden Urteil

                        Ein Vergewaltiger darf nicht weniger streng bestraft werden, weil sein Opfer "nur" eine Prostituierte war. Das Bundesgericht rügte die Waadtländer Justiz, die einen Mehrfachtäter zu mild bestraft hatte.



                        Nun ja, so einfach lässt sich so ein Problem nicht über einen Leisten ziehen. Dass sich da das Bundesgericht im beschriebenen Fall eingeschaltet hat, kann man nachvollziehen, was wir hier als 6profi Leser nicht nachvollziehen können, was im betreffenden Fall denn tatsächlich vorgefallen ist.

                        Eines sei klar, dass zwischen „normalem“ Umgang mit einer Frau im sexuellen und zivilen Bereich kein Unterschied zu machen ist, ob es sich um eine Prostituierte oder eine Partnerin oder Gelegenheitsbekannte handelt. Das rechtfertigt an sich ein erheblich härteres Urteil als das hier in Frage stehende und nach dem Urteil des Bundesgerichtes zurückgewiesene NUR ...

                        Und hier liegt das Problem. Wenn davon ausgegangen wird, dass Prostitution anerkannt wird und eine sich zur Prostitution hingebende Frau schon allein durch ihren Beruf explizit die Bereitschaft erklärt, gegen Geld Geschlechtsverkehr zu vollziehen, dann sollten für den Vergewaltiger mildernde Umstände geltend gemacht werden können. Der Freier ist nämlich zur sich prostituierenden Frau gegangen, um ihr Geschäftsangebot anzunehmen und nicht um ihr einen Blumenstrauss und Liebesschwüre zu bringen.
                        Soweit so gut. Dies allein schreit nach einem milderen Urteil, denn sonst wäre die ganze Prostitution abzuschaffen.
                        Unter dem Strich ist doch ein jeder GV mit einem WG in einem gewissen Sinn eine stillschweigend sanktionierte und mit Geld aufgewogene Vergewaltigung, denn keine dieser sich prostituierenden Frauen in der Welt würde mit einem wildfremden Mann ohne diesen zu kennen und ohne Honorierung, einfach so einen GV oder was auch immer zulassen. Erst der deal öffnet dem Freier die „Himmelspforten“...
                        Folglich ist da doch im Zusammenhang mit Prostitution eine ganz bestimmte explizite Situation im Sexuellen gegeben, wo es keine grosse Missverständnisse gibt. Die Frau gibt sich her, um gegen Geld konsumiert zu werden.
                        So weit so gut und das wäre allemal relevant mit Bezug auf Strafmilderung und würde eine solche rechtfertigen. NUR ...

                        Auch die Prostituierte hat das Recht - ein Menschenrecht – auch in ihrem business, einen Kunden – aus welchen Gründen auch immer (Antipathie, Angst, Unbehagen, mangelnde Hygiene des Mannes, etc. ...)– abzulehnen und dem potentiellen Kunden das möglichst zivil – wenn überhaupt der Sprache mächtig - kund zu tun, wie sie auch das Recht hat gewisse ihr nicht genehme Sexpraktiken wie anal, FO, usw. abzulehnen. Und das hat der Kunde als Geschäftspartner zu akzeptieren.
                        Tut er das nicht und vollzieht er die vom WG abgelehnten Praktiken trotzdem, dann ist er Vergewaltiger und da ist dann kein Unterschied mehr zwischen Spontansex oder Paysex gegeben und in dem Punkt können dann keine mildernden Umstände geltend gemacht werden. NUR ...

                        Wer der Herren Richter und Bundesrichter war im schummrigen Zimmerchen dabei, als der deal zwischen dem geilen Freier und der sich abgrenzenden Prostituierten besiegelt wurde oder eben, als dieser deal platzte ? Und wo sind die Zeugen ? Etwa die Madame an der Reception ? Und wie war es da so mit der Kommunikation zwischen den beiden, die ein Geschäft tätigen resp. ablehnen wollten ?

                        Die vergewaltigte Dame des Gewerbes hat vielleicht bei ihrem Verständigungsversuch nichts anderes als „ich sääge drüü Wort ! Hau ab! ............ (ähhh..drüü ? ah ja) Mannnn ! über ihre Lippen (nein, nicht jene der Scham!!!! ) gebracht, wobei der andere vielleicht unter Zuckungen in der Lendengegend bloss „ungalla alliura bummbasi bumbala“ gestammelt hat und beide - wie einst beim Turmbau von Babel - nur BAHNHOF (der damals noch nicht existierenden Eisenbahn) verstanden haben könnten.

                        Für mein Empfinden darf im Bereich der Prostitution - zumindest in zweifelhaften Fällen (und das sind sie wohl meist) durchaus gewisse mildernde Umstände nach dem Motto „in dubio pro reo“ geltend gemacht werden. Wo explizit abgeklärtes Unrecht geschehen ist, gilt allerdings kein diskriminierendes Urteil bezüglich einer Vergewaltigung an einer Prostituierten im Sinne, dass ein Vergehen an einem WG milder beurteilt wird als eines an einer anderen weiblichen Person.

                        Diese Dinge gilt es zu bedenken, wenn wir so einen Zeitungsartikel lesen und interpretieren.

                        Wir wissen meist nicht viel über die wahren Vorgänge und Geschehnisse, genau so wenig wie meist die sensationsgeilen Journalisten, welche die Sache nach ihrem Gusto genüsslich ausbreiten und genau so wenig wie meist auch die Richter selbst ......

                        Und wenn es um Prostitution geht, sind die Akteure auf beiden Seiten oft auch nicht eben gerade jene, die unbedingt immer mit besonderer Luzidität gesegnet sind... besonders, wenn es um jene Prostitution handelt, die sich auf der Strasse oder in den Hinterhöfen abspielt...

                        Galeotto

                        • Dass die Opfer Prostituierte waren, berechtigt zu keinem milden Urteil

                          Ein Vergewaltiger darf nicht weniger streng bestraft werden, weil sein Opfer "nur" eine Prostituierte war. Das Bundesgericht rügte die Waadtländer Justiz, die einen Mehrfachtäter zu mild bestraft hatte.


                          Der Mann hatte sich zwischen 1997 und 2006 an fünf Prostituierten sexuell vergangen. Er vollzog mit den Frauen gegen ihren Willen vaginalen oder analen Verkehr. Die Waadtländer Justiz verurteilte ihn dafür wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu drei Jahren Freiheitsstrafe, die Hälfte davon bedingt. Das milde Urteil rechtfertigen die Waadtländer Richter unter anderem damit, dass er die Straftaten im Rahmen von Beziehungen mit Prostituierten begangen habe. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gutgeheissen und das Urteil aufgehoben.

                          Beruf spielt keine Rolle
                          Die höchsten Richter stellen in ihrem Urteil klar, dass die Schwere einer Vergewaltigung nicht danach beurteilt werden darf, welchen Beruf das Opfer ausübt. Die Überlegungen der Vorinstanzen würden darauf hinauslaufen, dass die Vergewaltigung einer Prostituierten weniger schwer wiege. Eine Prostituierte habe indessen nicht weniger als jede andere Person das Recht, eine sexuelle Beziehung oder ihr unerwünschte Sexualpraktiken zu verweigern. Zu Unrecht sei zudem zugunsten des Täters berücksichtigt worden, dass er die Frauen nicht geschlagen oder bedroht habe.

                          Keine Reue gezeigt
                          Im Übrigen habe der Täter auch nicht die geringste Reue gezeigt. Das Strafmass sei "unhaltbar milde“ ausgefallen, rügt das Bundesgericht. Die Sache geht nun zurück an die Waadtländer Justiz, die eine deutlich strengere Strafe gegen den Mann verhängen muss. (Quelle: Aargauer Zeitung, 10.6.2010/SDA)